Montag, 20. Juli 2015

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Im § 84 Prävention Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs 9 ((SGB IX) steht:
2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement)...

In vielen Unternehmen wird das Thema BEM weiterhin "stiefmütterlich" behandelt, obwohl dies sowohl für Behinderte als auch Nichtbehinderte gilt.

Leider wissen viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht, daß sie das sowohl ablehnen dürfen als auch beantragen können.
Der Anzahl der Teilnehmenden von der AG-Seite und AN-Seite sind nach meinem Kenntnisstand keine Grenzen gesetzt. Ein vorhandener Betriebsarzt ist KEIN MUSS! Rechtsanwälte dürfen von der AG-Seite abgelehnt werden.
Haus- und Fachärztliche u. a. Gutachten sind durchaus sinnvoll einzubringen.
Falls trotz mehrfacher Aufforderung nach dem Antrag kein BEM-Gespräch stattfindet,  kann das folgende Urteil interessant sein:

Schadenersatz wegen BEM

Weigert sich der AG, ein BEM anzubieten, oder unterlässt er dessen Durchführung, so kommen Schadensersatzansprüche 

des Arbeitnehmers gemäß § 280 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 84 Abs. 2 SGB IX in Betracht.

LAG Hamm 04.07. 2011 – 8 Sa 726/11

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